Unternehmensrückgabeverordnung - URüV | § 1 Zurückzugebendes Unternehmen

(1) Ein Unternehmen ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich unbeschadet von Ausgleichsansprüchen oder Schadensersatzansprüchen im Zeitpunkt der Rückgabe befindet. Zu dem Unternehmen gehören alle Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens einschließlich des Eigenkapitals und der in der Schlußbilanz ausgewiesenen Sonderposten sowie alle vermögenswerten Rechte und Pflichten, auch wenn sie weder im Inventar verzeichnet noch in die Bilanz aufgenommen worden sind, insbesondere aus schwebenden Verträgen, die Handelsbücher und alle dazugehörenden Belege und sonstigen Unterlagen im Besitz des Unternehmens, die für seinen Geschäftsbetrieb Bedeutung haben. Als zurückzugebendes Unternehmen im Sinne des Vermögensgesetzes ist jede Vermögensmasse im Sinne des Satzes 2 einschließlich der Schulden anzusehen, die mit dem entzogenen Unternehmen vergleichbar ist.

(2) Ein Unternehmen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes liegt auch vor, wenn es nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erforderte oder den Betrieb eines handwerklichen oder sonstigen gewerblichen Unternehmens oder den der Land- und Forstwirtschaft zum Gegenstand hatte.

ra.de-OnlineKommentar zu § 10a GewStG

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze | § 10a GewStG

§ 10a GewStG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 10a GewStG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 349 Rückforderung bei Schadensausgleich


(1) In den Fällen des § 342 Abs. 3 sind die zuviel gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zurückzufordern. § 21a Abs. 2 des Feststellungsgesetzes findet keine Anwendung. Eine Rückforderung entfällt, soweit auf Grund anderer g
§ 10a GewStG zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Vermögensgesetz - VermG | § 6 Rückübertragung von Unternehmen


(1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichba

Referenzen - Urteile | § 10a GewStG

Urteil einreichen

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 10a GewStG.

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2008 - V ZR 31/08

bei uns veröffentlicht am 17.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 31/08 Verkündet am: 17. Oktober 2008 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Referenzen

(1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist; der...