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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Erhebungseinheiten

Zeitreise: 22.11.2020

Erhebungseinheiten sind 1. Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen in der Trägerschaft von Wohlfahrts- und Verbraucherverbänden sowie von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, 2. Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen, die als gemeinnützig anerkannt oder als Verein eingetragen und die Mitglied in Wohlfahrts- oder Verbraucherverbänden sind, 3. gewerbliche Anbieter von Schuldner- oder Insolvenzberatung, die über eine Anerkennung als geeignete Stelle nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung verfügen, 4. Personen, für die von den Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen nach den Nummern 1 bis 3 eine Beratung dokumentiert ist.

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  • Schulden & InsolvenzAusgenommene Schulden: Straftat-FallePrüfen Sie nach § 302 InsO, welche Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung, Geldstrafen oder Unterhalt von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind.
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