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§ 2Amtlich · § 5 UrhG

Ausbildungsdauer

Zeitreise: 23.02.2006

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen 1. Rinderhaltung, 2. Schweinehaltung, 3. Geflügelhaltung, 4. Schäferei, 5. Imkerei gewählt werden.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung Landwirtschaft vom 20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1142) als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

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