Transfusionsgesetz - TFG | § 9 Hämatopoetische Stammzellen aus dem peripheren Blut und andere Blutbestandteile
Transfusionsgesetz - TFG | § 9 Hämatopoetische Stammzellen aus dem peripheren Blut und andere Blutbestandteile
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}

Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens Inhaltsverzeichnis
Die für die Separation von hämatopoetischen Stammzellen aus dem peripheren Blut und von anderen Blutbestandteilen erforderliche Vorbehandlung der spendenden Personen ist nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchzuführen. § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

13 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
moreResultsText
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt 1. Ärztliche Behandlung einsc
(1) Versicherungspflichtig sind 1. Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermögl
(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange1.sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden,2.Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften E
(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buch
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.