Transfusionsgesetz - TFG | § 4 Anforderungen an die Spendeeinrichtungen

Eine Spendeeinrichtung darf nur betrieben werden, wenn

1.
eine ausreichende personelle, bauliche, räumliche und technische Ausstattung vorhanden ist,
2.
die Spendeeinrichtung oder der Träger von Spendeeinrichtungen eine leitende ärztliche Person bestellt hat, die die erforderliche Sachkunde nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft besitzt, und
3.
bei der Durchführung der Spendeentnahmen von einem Menschen eine ärztliche Person vorhanden ist; der Einsatz telemedizinischer Verfahren ist zulässig.
Die leitende ärztliche Person nach Satz 1 Nr. 2 kann zugleich die ärztliche Person nach Satz 1 Nr. 3 sein. Der Schutz der Persönlichkeitssphäre der spendenden Personen, eine ordnungsgemäße Spendeentnahme und die Voraussetzungen für eine notfallmedizinische Versorgung der spendenden Personen sind sicherzustellen.

ra.de-OnlineKommentar zu § 198 InsO

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze | § 198 InsO

§ 198 InsO zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 198 InsO wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 14 Entscheidung über die Herstellungserlaubnis


(1) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn 1. nicht mindestens eine Person mit der nach § 15 erforderlichen Sachkenntnis (sachkundige Person nach § 14) vorhanden ist, die für die in § 19 genannte Tätigkeit verantwortlich ist,2. (weggefallen)3. d

Referenzen - Urteile | § 198 InsO

Urteil einreichen

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 198 InsO.

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Jan. 2012 - VI ZR 336/10

bei uns veröffentlicht am 17.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 336/10 Verkündet am: 17. Januar 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 823 Abs. 1 Aa