Transfusionsgesetz - TFG | § 4 Anforderungen an die Spendeeinrichtungen
Transfusionsgesetz - TFG | § 4 Anforderungen an die Spendeeinrichtungen
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Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens Inhaltsverzeichnis
Eine Spendeeinrichtung darf nur betrieben werden, wenn
- 1.
eine ausreichende personelle, bauliche, räumliche und technische Ausstattung vorhanden ist, - 2.
die Spendeeinrichtung oder der Träger von Spendeeinrichtungen eine leitende ärztliche Person bestellt hat, die die erforderliche Sachkunde nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft besitzt, und - 3.
bei der Durchführung der Spendeentnahmen von einem Menschen eine ärztliche Person vorhanden ist; der Einsatz telemedizinischer Verfahren ist zulässig.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn 1. nicht mindestens eine Person mit der nach § 15 erforderlichen Sachkenntnis (sachkundige Person nach § 14) vorhanden ist, die für die in § 19 genannte Tätigkeit verantwortlich ist,2. (weggefallen)3. d
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 17/01/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 336/10 Verkündet am: 17. Januar 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 823 Abs. 1 Aa
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