Telekom-Sonderzahlungsverordnung - TelekomSZV 2013 | § 1 Sonderzahlung bei veränderter Wochenarbeitszeit

(1) Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit auf Grund der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 oder bei Abordnungen auf Grund der für die aufnehmende Behörde geltenden Arbeitszeitvorschrift mehr als 38 Stunden beträgt, erhalten mit den Bezügen für den Monat Dezember eine Sonderzahlung. Sie beträgt für jeden Kalendermonat mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach § 3 Absatz 1 der Arbeitszeitverordnung 5 Prozent der für diesen Monat zustehenden Dienstbezüge. Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 8 erhalten zusätzlich 10,42 Euro für jeden dieser Monate. Bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mehr als 38 Stunden, aber weniger als der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach § 3 Absatz 1 der Arbeitszeitverordnung vermindern sich die Beträge nach den Sätzen 2 und 3 für jeden dieser Monate entsprechend.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die von dem Betrieb Vivento betreut werden, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass befristete Einsätze mit der tatsächlich geleisteten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit für den jeweiligen Monat berücksichtigt werden; Zeiträume einer Nichtbeschäftigung aus anderen als betrieblichen Gründen werden nicht in diese Betrachtung einbezogen und Zeiträume mit einer Wochenarbeitszeit von weniger als 34 Wochenstunden gehen unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit mit 34 Wochenstunden in die Monatsdurchschnittsberechnung ein.

(3) Für Beamtinnen und Beamte in Teilzeitbeschäftigung sind die Absätze 1 und 2 sinngemäß im Verhältnis der reduzierten zur vollen Arbeitszeit anzuwenden.

(4) Beamtinnen und Beamte, die vor dem in Absatz 1 bestimmten Zahlungszeitpunkt aus dem aktiven Dienst bei der Deutschen Telekom AG ausscheiden, erhalten die Sonderzahlung mit ihren letzten vor dem Ausscheiden gezahlten Dienstbezügen.

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Arbeitszeitverordnung - AZV | § 3 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit


(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 Stunden. Schwerbehinderte Beamtinnen und schwerbehinderte Beamte können eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden beantragen. Gleiches gilt für Beamtinnen und Bea

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2015 - 6 CE 15.2331

bei uns veröffentlicht am 08.12.2015

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 2. Oktober 2015 - M 21 E 15.2817 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra

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(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 Stunden. Schwerbehinderte Beamtinnen und schwerbehinderte Beamte können eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden beantragen. Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte, 1. die...