Tabaksteuergesetz - TabStG 2009 | § 25 Packungen im Handel, Stückverkauf

Tabaksteuergesetz - TabStG 2009 | § 25 Packungen im Handel, Stückverkauf
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Tabaksteuergesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Der Händler muss die Kleinverkaufspackungen verschlossen halten und die Steuerzeichen an den Packungen unversehrt erhalten. Er darf die Packungen jedoch öffnen, um den Inhalt zu prüfen, vorzuzeigen oder, mit Ausnahme des Inhalts von Packungen mit Zigaretten und Feinschnitt, unentgeltlich als Proben oder zu Werbezwecken an Verbraucher zu verteilen. Packungen mit Zigarren oder Zigarillos darf er außerdem zum Stückverkauf an Verbraucher öffnen. Er darf die Packungen nur so öffnen, dass die Steuerzeichen durchtrennt oder eingerissen werden. Der Stückverkauf von Zigarren oder Zigarillos ist nur zulässig, wenn der Preis für die abgegebene Menge, der sich aus dem Kleinverkaufspreis ergibt, nicht auf Bruchteile eines Cents lautet. Ein Stückverkauf von Zigaretten ist unzulässig.

(2) (weggefallen)

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(1) Tabakerzeugnisse und pflanzliche Raucherzeugnisse, die1.vor dem 20. Mai 2016a)hergestellt oderb)in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und2.den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,dürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den
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