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§ 15Amtlich · § 5 UrhG

Nichtöffentlichkeit

Zeitreise: 29.03.2017‹ § 14§ 16 ›

Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der berufenden Behörde und der für die Zulassung des Kandidaten zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde können anwesend sein. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses teilnehmen.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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