Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten wie folgt zu gewichten: 1.Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit mit30 Prozent,2.Ausführen eines Auftrages mit20 Prozent,3.Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten mit20 Prozent,4.Anwenden von Fertigungs- techniken und Durchführen von Versetzarbeiten mit20 Prozent sowie5.Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten“, „Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. | Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit mit | 30 Prozent, | | --- | --- | | Ausführen eines Auftrages mit | 20 Prozent, | | --- | --- | | Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten mit | 20 Prozent, | | --- | --- | | Anwenden von Fertigungs- techniken und Durchführen von Versetzarbeiten mit | 20 Prozent sowie | | --- | --- | | Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. | | --- | --- |
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