Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch - StGBEG | Art 294 Gerichtshilfe

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Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Die Gerichtshilfe (§ 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung) gehört zum Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltungen. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung eine andere Behörde aus dem Bereich der Sozialverwaltung bestimmen.

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(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen. (2) Die St
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published on 26/09/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 276/07 vom 26. September 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 25. September 2007 in der Sit
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