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Art 291Amtlich · § 5 UrhG

Rücknahme des Strafantrages, Buße zugunsten des Verletzten

Zeitreise: 27.03.2024‹ Art 13Art 301 ›

Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie 1. die Rücknahme des Strafantrags regeln oder 2. bestimmen, daß zugunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt werden kann.

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