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Amtlich · § 5 UrhG

§ 17 StabG

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Bund und Länder erteilen sich gegenseitig die Auskünfte, die zur Durchführung einer konjunkturgerechten Haushaltswirtschaft und zur Aufstellung ihrer Finanzpläne notwendig sind.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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