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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Finanzierung

Zeitreise: 22.12.2023‹ § 2§ 4 ›

(1) Die SPRIND darf Haushaltsmittel des Bundes verwalten. § 44 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(2) Die Mittel zur Förderung von Sprunginnovationen können bis zur Höhe von 30 Prozent nach Maßgabe des § 15 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt werden.

(3) Aus der Förderung von Sprunginnovationen nach § 1 dieses Gesetzes herrührende Einnahmen, soweit sie aus der Veräußerung von Unternehmensanteilen oder der Veräußerung oder sonstigen Verwertung von geistigen Eigentumsrechten resultieren, sollen zur Hälfte den Mitteln zur Förderung von Sprunginnovationen zufließen. Das Nähere regelt das jährliche Haushaltsgesetz.

(4) Soweit Einnahmen im Sinne von Absatz 3 aus einem Fördervorhaben die Summe aller Aufwendungen aus Bundesmitteln übersteigen, die zuvor diesem Fördervorhaben zugeflossen sind, können diese in Höhe des übersteigenden Betrags nach Maßgabe des § 15 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung zusätzlich zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen werden.

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