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§ 5Amtlich · § 5 UrhG

Einschränkung des Besserstellungsverbots

Zeitreise: 22.12.2023

Die SPRIND kann bei Vorliegen zwingender Gründe für die eigene Geschäftstätigkeit und ihre Tochtergesellschaften sowie die weiteren Unternehmen, an denen die SPRIND beteiligt ist, zulassen, dass die jeweils beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Mitglieder der Geschäftsführung, soweit deren Beschäftigung andernfalls dem Besserstellungsverbot unterfiele, bessergestellt werden als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Das Gleiche gilt im Falle der Gewährung von Fördermaßnahmen im Sinne von § 1 Absatz 3 und 4 Nummer 2 und 5 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der privaten Unternehmen in den ersten fünf Jahren der Förderung durch die SPRIND.

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