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§ 6Amtlich · § 5 UrhG

Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes

Zeitreise: 22.12.2023

(1) Der Bundesrechnungshof hat die Befugnisse des § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.

(2) Die SPRIND schließt mit dem Bundesrechnungshof eine Vereinbarung über die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 Absatz 1 Nummer 3 der Bundeshaushaltsordnung.

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