Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 33a Altersabhängige Rechte und Pflichten

(1) Sind Rechte oder Pflichten davon abhängig, daß eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, ist das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger oder, soweit es sich um eine Angabe im Rahmen des Dritten oder Sechsten Abschnitts des Vierten Buches handelt, gegenüber dem Arbeitgeber ergibt.

(2) Von einem nach Absatz 1 maßgebenden Geburtsdatum darf nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß

1.
ein Schreibfehler vorliegt oder
2.
sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Absatz 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Geburtsdaten, die Bestandteil der Versicherungsnummer oder eines anderen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs verwendeten Kennzeichens sind, entsprechend.

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Referenzen - Gesetze | § 33a SGB 1

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Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung - VKVV | § 3 Berichtigung der Versicherungsnummer


(1) Eine Versicherungsnummer wird nur einmal vergeben und nicht berichtigt. Versicherungsnummern, in denen das Geburtsdatum oder die Seriennummer unrichtig sind oder Versicherungsnummern, die aufgrund einer nach § 33a des Ersten Buches Sozialgesetzbu

Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung - VKVV | § 2 Aufbau der Versicherungsnummer


(1) Die Versicherungsnummer wird gemäß § 147 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe der folgenden Absätze gebildet ausa)der Bereichsnummer,b)dem Geburtsdatum,c)dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens,d)der Seriennummer unde)der Prüf

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9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 33a SGB 1.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. März 2019 - L 13 R 496/15

bei uns veröffentlicht am 20.03.2019

Tenor I. Auf den Antrag des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15.06.2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 19.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2014 aufgehoben und die Beklagte verurt

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 30. Apr. 2014 - L 20 R 872/12

bei uns veröffentlicht am 30.04.2014

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 03.09.2012 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelas

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 30. Apr. 2014 - L 20 R 622/12

bei uns veröffentlicht am 30.04.2014

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.03.2012 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Sozialgericht Augsburg Urteil, 15. Juni 2015 - S 2 R 641/14

bei uns veröffentlicht am 15.06.2015

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 19. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2014 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Streitig i

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 04. Mai 2015 - 4 K 804/15

bei uns veröffentlicht am 04.05.2015

Tenor Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin …, Freiburg, wird abgelehnt.Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfah

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Juni 2014 - L 11 R 2651/13

bei uns veröffentlicht am 24.06.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.05.2013 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 10. März 2014 - L 10 R 2657/12

bei uns veröffentlicht am 10.03.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.05.2012 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Gründe   I. 1 Zwischen den Beteiligten ist stre

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 11. Juli 2013 - 5 C 24/12

bei uns veröffentlicht am 11.07.2013

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Anordnung, ihn in Obhut zu nehmen und die Aufforderung, die Kosten seiner Inobhutnahme zu erstatten.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. März 2012 - L 4 R 487/11

bei uns veröffentlicht am 07.03.2012

1. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Koblenz vom 12.09.2011 - S 17 R 985/10 - aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 27.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2010...