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§ 88Amtlich · § 5 UrhG

Pflegeausgleich

Zeitreise: 18.06.2026

Witwen und Witwer erhalten einen monatlichen Pflegeausgleich, wenn 1. die geschädigte Person schädigungsbedingt pflegebedürftig war, 2. sie die geschädigte Person während ihrer Ehe bereits vor dem 1. Januar 2025 gepflegt haben, 3. die Pflegezeit insgesamt mehr als zehn Jahre betragen hat und 4. sie nicht eine monatliche Geldleistung nach § 83 Absatz 1 erhalten, in der eine Geldleistung nach § 83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 enthalten ist.Der monatliche Pflegeausgleich beträgt für jedes Jahr der über zehn Jahre hinausgehenden Pflegezeit 20 Euro. Kalendermonate, in denen die Pflege nicht unentgeltlich geleistet wurde, werden dabei nicht mitgezählt. Die anzurechnende Gesamtpflegezeit wird auf volle Jahre aufgerundet.

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