Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung - SeeRVertO 1986 | § 34 Einleitung des Verteilungsverfahrens. Anwendbare Vorschriften

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Gesetz über das Verfahren bei der Errichtung und Verteilung eines Fonds zur Beschränkung der Haftung in der See- und Binnenschiffahrt Inhaltsverzeichnis

(1) Zur Errichtung und Verteilung eines Fonds im Sinne des § 5d Abs. 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes kann ein Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren eingeleitet werden.

(2) Auf das Verteilungsverfahren nach Absatz 1 sind die für das Seerechtliche Verteilungsverfahren geltenden Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in den Vorschriften des Zweiten Teils nichts anderes bestimmt ist. § 1 Abs. 1 bis 4, §§ 2, 4 Abs. 1 bis 3, § 7 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 sowie § 23 Abs. 2 und 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 sind nicht anzuwenden.

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(1) Die Haftung kann auf die in den §§ 5e bis 5k bezeichneten Haftungshöchstbeträge beschränkt werden. (2) Die Haftungsbeschränkung kann bewirkt werden durch die Errichtung eines Fonds nach der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung oder durch di
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Das Gericht beschließt über die Eröffnung des Verteilungsverfahrens, sobald die festgesetzte Haftungssumme eingezahlt worden ist. (2) Der Eröffnungsbeschluß enthält insbesondere: 1. die genaue Bezeichnung des Ereignisses, aus dem die Ansprüch
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published on 11/06/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 31/12 vom 11. Juni 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 148, 485; SVertO § 3 Abs. 1 Zur Aussetzung eines Verfahrens nach dem Gesetz über das Verfahren bei der E
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(1) Das Gericht beschließt über die Eröffnung des Verteilungsverfahrens, sobald die festgesetzte Haftungssumme eingezahlt worden ist. (2) Der Eröffnungsbeschluß enthält insbesondere: 1. die genaue Bezeichnung des Ereignisses, aus dem die Ansprüche entstanden...