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§ 46Amtlich · § 5 UrhG

Gebrauchsüberlassung an Dritte

Zeitreise: 20.11.2015‹ § 45§ 47 ›

Der Nutzer ist ohne Erlaubnis des Grundstückseigentümers berechtigt, Grundstück und aufstehendes Bauwerk einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, wenn nach dem Inhalt des Vertrages zwischen dem Nutzer und dem Dritten das vom Nutzer errichtete Bauwerk weiter genutzt werden soll.

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