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Amtlich · § 5 UrhG

§ 63 SchRG

Zeitreise: 21.01.2013

Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der Schiffshypothek dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, daß der Gläubiger auf die Schiffshypothek verzichtet.

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