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Amtlich · § 5 UrhG

§ 34 SchRegO

Zeitreise: 18.06.2026‹ § 33§ 35 ›

Soll die Übertragung oder die Belastung einer Forderung, für die ein Pfandrecht an einer Schiffshypothek besteht, eingetragen werden, so genügt es, wenn an Stelle der Eintragungsbewilligung die Abtretungs- oder die Belastungserklärung des bisherigen Gläubigers vorgelegt wird.

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