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Amtlich · § 5 UrhG

Art 53 ScheckG

Zeitreise: 31.08.2015‹ Art 52Art 54 ›

Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirken nur gegen den Scheckverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche den Neubeginn oder die Hemmung bewirkt.

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