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Amtlich · § 5 UrhG

Art 51 ScheckG

Zeitreise: 31.08.2015‹ Art 50Art 52 ›

Wird der Text eines Schecks geändert, so haften diejenigen, die ihre Unterschrift nach der Änderung auf den Scheck gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text; wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text.

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