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Amtlich · § 5 UrhG

Art 41 ScheckG

Zeitreise: 31.08.2015‹ Art 40Art 42 ›

(1) Der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung muß vor Ablauf der Vorlegungsfrist vorgenommen werden.

(2) Ist die Vorlegung am letzten Tage der Frist erfolgt, so kann der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung auch noch an dem folgenden Werktage vorgenommen werden.

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