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Amtlich · § 5 UrhG

Art 18 ScheckG

Zeitreise: 31.08.2015‹ Art 17Art 19 ›

(1) Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Zahlung.

(2) Er kann untersagen, daß der Scheck weiter indossiert wird; in diesem Falle haftet er denen nicht, an die der Scheck weiter indossiert wird.

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