Schutzbereichgesetz - SchBerG | § 17
Schutzbereichgesetz - SchBerG | § 17
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Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung Inhaltsverzeichnis
Die Landesregierungen bestimmen die Behörden, die die Entschädigung auf Grund dieses Gesetzes festzusetzen haben (Festsetzungsbehörden), und regeln ihre Zuständigkeiten.
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(1) Entstehen durch Maßnahmen auf Grund der Vorschriften der §§ 12, 14 bis 17 und 18a dem Eigentümer oder einem anderen Berechtigten Vermögensnachteile, so ist hierfür eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Hierbei ist die entzogene Nutzu
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