Schutzbereichgesetz - SchBerG | § 15

Schutzbereichgesetz - SchBerG | § 15
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}

(1) Wird dem Eigentümer durch eine Einwirkung nach diesem Gesetz die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks nicht nur vorübergehend unzumutbar erschwert, so kann er die Entziehung des Eigentums am Grundstück verlangen. Treffen diese Voraussetzungen nur auf einen Teil des Grundstücks zu, so beschränkt sich das Recht, die Entziehung des Eigentums zu verlangen, auf diesen Teil, es sei denn, daß der übrige Teil für ihn keinen oder nur einen verhältnismäßig geringen Wert hätte.

(2) Andere Berechtigte, denen die Ausübung ihres Rechtes nicht nur vorübergehend unzumutbar erschwert wird, können die Entziehung des Rechtes beantragen.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


Verlangt der Eigentümer nach § 10 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 815) oder nach § 15 Abs. 1 des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) die Entziehung des Eigentums oder ein

(1) Entstehen durch Maßnahmen auf Grund der Vorschriften der §§ 12, 14 bis 17 und 18a dem Eigentümer oder einem anderen Berechtigten Vermögensnachteile, so ist hierfür eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Hierbei ist die entzogene Nutzu
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.