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§ 28Amtlich · § 5 UrhG

Weiterleitung an die Abwicklungsbehörde

Zeitreise: 25.03.2026‹ § 27§ 29 ›

Die Aufsichtsbehörde leitet eine gemäß § 26 oder § 27 genehmigte Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung an die Abwicklungsbehörde weiter.

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