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§ 15Amtlich · § 5 UrhG

Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

Zeitreise: 20.12.2023

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.„Mechanisches Anpassen eines umwelttechnischen Systems“mit 20 Prozent,2.„Arbeiten an Rohrleitungen oder Anlagen“mit 40 Prozent,3.„Einsetzen von Verfahrenstechnik“mit 15 Prozent,4.„Beachten und Umsetzen von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“mit 15 Prozent sowie5.„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.im Prüfungsbereich „Beachten und Umsetzen von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen. | „Mechanisches Anpassen eines umwelttechnischen Systems“ | mit 20 Prozent, | | --- | --- | | „Arbeiten an Rohrleitungen oder Anlagen“ | mit 40 Prozent, | | --- | --- | | „Einsetzen von Verfahrenstechnik“ | mit 15 Prozent, | | --- | --- | | „Beachten und Umsetzen von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ | mit 15 Prozent | | --- | --- | | „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. | | --- | --- |

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