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§ 6Amtlich · § 5 UrhG

Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

Zeitreise: 18.07.2018

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 findet zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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