Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 19Amtlich · § 5 UrhG

Pflegegrundwert, Minutenwerte und Fallwert

Zeitreise: 05.12.2024‹ § 18§ 20 ›

(1) Der Pflegegrundwert beträgt je Patientin oder Patient und Tag 55 Minuten.

(2) Der Bestimmung der Anzahl der auf der Grundlage des ermittelten Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegefachkräfte sind je Patientin oder Patient und Tag in Abhängigkeit von der Zuordnung zu den Patientengruppen nach § 17 Absatz 3 folgende Minutenwerte zugrunde zu legen.24-Stunden-ModellGruppeIS 1IS 2IS 324 StundenNICU3607201 44024 StundenPICU4807201 440 Drei-Schicht-ModellGruppeIS 1IS 2IS 3Acht-Stunden-Schicht 1NICU120240480Acht-Stunden Schicht 2NICU120240480Acht-Stunden Schicht 3NICU120240480 Drei-Schicht-ModellGruppeIS 1IS 2IS 3Acht-Stunden-Schicht 1PICU160240480Acht-Stunden-Schicht 2PICU160240480Acht-Stunden-Schicht 3PICU160240480

(3) Der Fallwert für eine Krankenhausaufnahme beträgt je Patientin und Patient und Aufenthalt 66 Minuten.

(4) Ist eine Patientin oder ein Patient teilstationär zu behandeln, sind oder ist für diese Patientin oder diesen Patienten 1.bei einem 24-Stunden-Modell die Minutenwerte nach Absatz 2 für diese Patientin oder diesen Patienten jeweils in halber Höhe zugrunde zu legen; Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend,2.bei einem Drei-Schicht-Modell der Minutenwert oder die Minutenwerte für die Schicht oder die Schichten zugrunde zu legen, in der oder in denen die Patientin oder der Patient auf der Intensivstation für Kinder behandelt wurde.

(5) Für den Tag der Aufnahme von außen, den Tag der Entlassung und den Tag der Verlegung auf eine Normalstation desselben oder eines anderen Krankenhauses ist oder sind für die Patientin oder den Patienten 1.bei einem 24-Stunden-Modell der Minutenwert für diejenige Patientengruppe zugrunde zu legen, der er an diesem Tag zugeordnet wurde,2.bei einem Drei-Schicht-Modell der Minutenwert oder die Minutenwerte derjenigen Patientengruppe oder Patientengruppen zugrunde zu legen, der oder denen die Patientin oder der Patient in der jeweiligen Schicht oder in den jeweiligen Schichten zugeordnet wurde, in der oder in denen sie oder er auf der Kinder-Intensivstation behandelt wurde. | 24-Stunden-Modell | Gruppe | IS 1 | IS 2 | IS 3 | | --- | --- | --- | --- | --- | | 24 Stunden | NICU | 360 | 720 | 1 440 | | 24 Stunden | PICU | 480 | 720 | 1 440 | | Drei-Schicht-Modell | Gruppe | IS 1 | IS 2 | IS 3 | | --- | --- | --- | --- | --- | | Acht-Stunden-Schicht 1 | NICU | 120 | 240 | 480 | | Acht-Stunden Schicht 2 | NICU | 120 | 240 | 480 | | Acht-Stunden Schicht 3 | NICU | 120 | 240 | 480 | | Drei-Schicht-Modell | Gruppe | IS 1 | IS 2 | IS 3 | | --- | --- | --- | --- | --- | | Acht-Stunden-Schicht 1 | PICU | 160 | 240 | 480 | | Acht-Stunden-Schicht 2 | PICU | 160 | 240 | 480 | | Acht-Stunden-Schicht 3 | PICU | 160 | 240 | 480 |

Passende Werkzeuge

  • SozialrechtKrankengeld-Höchstdauer-Rechner (§ 48 SGB V)Wie lange zahlt die Krankenkasse Krankengeld? Höchstens 78 Wochen wegen derselben Krankheit innerhalb von drei Jahren, gerechnet ab dem ersten AU-Tag (§ 48 SGB V). Der Rechner ermittelt das Aussteuerungsdatum, die verbleibende Dauer und die Drei-Jahres-Rahmenfrist.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
  • SozialrechtKrankenkasse antwortet nicht: die Frist des § 13 Abs. 3a SGB VDrei Wochen, fünf mit Gutachten, sechs beim Zahnarzt-Verfahren. Wer keine begründete Verzögerungsmitteilung bekommt, für den knüpft der Wortlaut an das Verstreichen der Frist eine Genehmigungsfiktion.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →

Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.