Postgesetz - PostG 1998 | § 54 Verwendung von Postwertzeichen im Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz
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Postgesetz Inhaltsverzeichnis
Das Recht, nach § 43 vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebene Postwertzeichen zu verwenden, steht für die Zeit der gesetzlichen Exklusivlizenz ausschließlich der Deutschen Post AG zu.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Befugnis, Postwertzeichen mit dem Aufdruck "Deutschland" auszugeben und für ungültig zu erklären, ist dem Bundesministerium der Finanzen vorbehalten. Die bildliche Wiedergabe solcher Postwertzeichen ist unzulässig, wenn sie geeignet ist, Verw
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 22/04/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 16/03 vom 22. April 2004 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Geschmacksmusteranmeldung Nr. 499 08 337.7 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Ersttagssammelblätter GeschmMG § 7 Abs. 2 Ein
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(1) Die Befugnis, Postwertzeichen mit dem Aufdruck "Deutschland" auszugeben und für ungültig zu erklären, ist dem Bundesministerium der Finanzen vorbehalten. Die bildliche Wiedergabe solcher Postwertzeichen ist unzulässig, wenn sie geeignet ist, Verwechslungen mit...