PhysTh-APrVAmtlich · § 5 UrhG
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten
Rechtsstand: 07.06.2023Fundstelle: BGBl I 1994, 3786Ausgefertigt: 06.12.1994
Gliederung
25 Vorschriften- Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung zum Physiotherapeuten nach § 1 Abs. 1
- Abschnitt 3Bestimmungen für die Ergänzungsprüfung nach § 1 Abs. 2 Satz 1
- Abschnitt 4Bestimmungen für die Ergänzungsprüfung nach § 1 Abs. 2 Satz 2
- Abschnitt 5Erlaubniserteilung
- Abschnitt 5aSonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat
- § 21 Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
- § 21a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 21b Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat
- § 21c Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen
- Abschnitt 6Schlußvorschriften