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§ 7Amtlich · § 5 UrhG

Ordnungswidrigkeiten

Zeitreise: 18.04.2019

Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 ein Pflanzenschutzgerät verwendet.

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Ende des Gesetzes