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§ 8Amtlich · § 5 UrhG

Julius Kühn-Institut

Zeitreise: 13.10.2023§ 9 ›

Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist das Julius Kühn-Institut 1. zentrale Behörde im Bereich der Pflanzengesundheit nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625, 2. Kontaktstelle im Bereich der Pflanzengesundheit nach Artikel 30 sowie Artikel 35 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten und 3. Verbindungsstelle im Bereich der Pflanzengesundheit nach Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625.Zuständigkeitsregelungen aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

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