Pflegeberufegesetz - PflBG | § 58 Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
(1) Wer die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Wer die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
(3) Die §§ 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.
Referenzen - Gesetze | § 13 BauNVO
§ 13 BauNVO zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 13 BauNVO wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.