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§ 6Amtlich · § 5 UrhG

Versuchszwecke

Zeitreise: 13.10.2023‹ § 5§ 7 ›

Wer Versuche mit den unter § 2 Nummer 1 aufgeführten besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen im Freiland durchführen will, hat dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe des Schadorganismus und des Versuchsstandortes anzuzeigen.

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