Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Teils gelten, soweit eine durchführende Einrichtung reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführt. Durchführende Einrichtung im Sinne dieser Verordnung ist ein Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein anderes Lebensversicherungsunternehmen.
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- VerbraucherrechtVersicherer-Rücktritt: ein Monat ab Kenntnis, fünf Jahre bis zum Erlöschen (§ 21 VVG)Wenn die Versicherung im Leistungsfall eine falsche Angabe im Antrag entdeckt, ist auch sie an Fristen gebunden: einen Monat ab ihrer Kenntnis — und nach fünf Jahren erlöschen ihre Rechte ganz.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
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