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§ 19Amtlich · § 5 UrhG

Übergangsregelung

Zeitreise: 05.07.2019‹ § 18

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2019 bereits bestehen, ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin vom 20. April 2010 (BGBl. I S. 436), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1433) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

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Ende des Gesetzes