Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 63 Beteiligung der Verwaltungsbehörde
(1) Hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit übernommen (§ 42), so haben die mit der Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten betrauten Angehörigen der sonst zuständigen Verwaltungsbehörde dieselben Rechte und Pflichten wie die Beamten des Polizeidienstes im Bußgeldverfahren. Die sonst zuständige Verwaltungsbehörde kann Beschlagnahmen, Notveräußerungen, Durchsuchungen und Untersuchungen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung anordnen.
(2) Der sonst zuständigen Verwaltungsbehörde sind die Anklageschrift und der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls mitzuteilen, soweit sie sich auf eine Ordnungswidrigkeit beziehen.
(3) Erwägt die Staatsanwaltschaft, in den Fällen des § 40 oder § 42 das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeit einzustellen, so hat sie die sonst zuständige Verwaltungsbehörde zu hören. Sie kann davon absehen, wenn für die Entschließung die besondere Sachkunde der Verwaltungsbehörde entbehrt werden kann.
Referenzen - Gesetze
§ 63 OWiG 1968 zitiert oder wird zitiert von 8 §§.
§ 63 OWiG 1968 wird zitiert von 4 §§ in anderen Gesetzen.
Anzeigen >MOG | § 38 Straf- und Bußgeldverfahren
Anzeigen >WiStrG 1954 | § 13 Besondere Vorschriften für das Strafverfahren
Anzeigen >SatDSiG | § 31 Straf- und Bußgeldverfahren
Anzeigen >AWG 2013 | § 22 Straf- und Bußgeldverfahren
§ 63 OWiG 1968 wird zitiert von 1 anderen §§ im OWiG 1968.
Anzeigen >OWiG 1968 | § 76 Beteiligung der Verwaltungsbehörde
§ 63 OWiG 1968 zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.
Anzeigen >StPO | Strafprozeßordnung
§ 63 OWiG 1968 zitiert 2 andere §§ aus dem OWiG 1968.
Anzeigen >OWiG 1968 | § 42 Übernahme durch die Staatsanwaltschaft
Anzeigen >OWiG 1968 | § 40 Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft
Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann bis zum Erlaß des Bußgeldbescheides die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit übernehmen, wenn sie eine Straftat verfolgt, die mit der Ordnungswidrigkeit zusammenhängt. Zwischen einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit besteht ein Zusammenhang, wenn jemand sowohl einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit oder wenn hinsichtlich derselben Tat eine Person einer Straftat und eine andere einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird.
(2) Die Staatsanwaltschaft soll die Verfolgung nur übernehmen, wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder wegen des Sachzusammenhangs oder aus anderen Gründen für die Ermittlungen oder die Entscheidung sachdienlich erscheint.