Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 45 Zuständigkeit des Gerichts
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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Inhaltsverzeichnis
Verfolgt die Staatsanwaltschaft die Ordnungswidrigkeit mit einer zusammenhängenden Straftat, so ist für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit das Gericht zuständig, das für die Strafsache zuständig ist.
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published on 15.09.2015 00:00
Tenor
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Juli 2015 wird in Nr. I geändert und der Antrag auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 30. Juni 2015 insge
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