Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 45 Zuständigkeit des Gerichts
Verfolgt die Staatsanwaltschaft die Ordnungswidrigkeit mit einer zusammenhängenden Straftat, so ist für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit das Gericht zuständig, das für die Strafsache zuständig ist.
Referenzen - Urteile
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 45 OWiG 1968.
Anzeigen >Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2015 - 11 CS 15.1682
15.09.2015
-----
Tenor
-----
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Juli 2015 wird in Nr. I geändert und der Antrag auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 30. Juni 2015 insgesa