Nutzungsentgeltverordnung - NutzEV | § 3 Schrittweise Entgelterhöhung bis zur Höhe der ortsüblichen Entgelte

(1) Die Entgelte dürfen, soweit sich nicht aus den §§ 4 und 5 etwas anderes ergibt, schrittweise bis zur Höhe der ortsüblichen Entgelte erhöht werden. Zur angemessenen Gestaltung der Nutzungsentgelte darf die Erhöhung in folgenden Schritten vorgenommen werden:

1.
ab dem 1.November 1993 auf das Doppelte der am 2. Oktober 1990 zulässigen Entgelte, jedoch mindestens auf 0,15 Deutsche Mark, bei baulich genutzten Grundstücken auf 0,30 Deutsche Mark je Quadratmeter Bodenfläche im Jahr,
2.
ab dem 1. November 1994 auf das Doppelte der sich nach Nummer 1 ergebenden Entgelte,
3.
ab dem 1. November 1995 auf das Doppelte der sich nach Nummer 2 ergebenden Entgelte,
4.
ab dem 1. November 1997 höchstens um die Hälfte der sich nach Nummer 3 ergebenden Entgelte.
5.
ab dem 1. November 1998 jährlich höchstens um ein Drittel der sich nach Nummer 3 ergebenden Entgelte.

(2) Ortsüblich sind die Entgelte, die nach dem 2. Oktober 1990 in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für Grundstücke vergleichbarer Art, Größe, Beschaffenheit und Lage vereinbart worden sind. Für die Vergleichbarkeit ist die tatsächliche Nutzung unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Bebauung der Grundstücke maßgebend.

(3) Das ortsübliche Entgelt kann aus einer Verzinsung des Bodenwertes abgeleitet werden, wenn es an Erkenntnissen über eine ausreichende Anzahl von vergleichbaren Grundstücken mit nach dem 2. Oktober 1990 vereinbarten Entgelten fehlt. Der Bodenwert ist auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks zu ermitteln.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Schuldrechtsanpassungsgesetz - SchuldRAnpG | § 20 Nutzungsentgelt


(1) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer die Zahlung eines Nutzungsentgelts verlangen. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der Nutzungsentgeltverordnung vom 22. Juli 1993 (BGBl. I S. 1339) in ihrer jeweils gültigen Fassung. (2) Auf die bish
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Nutzungsentgeltverordnung - NutzEV | § 5 Entgelterhöhung bei Garagenflächen


(1) Die Nutzungsentgelte für Garagengrundstücke sind ab dem 1. November 1993 nach der Anzahl der Stellplätze zu bemessen. Die Entgelte dürfen bis zur Höhe der ortsüblichen Entgelte erhöht werden, jedoch auf mindestens 60 Deutsche Mark je Stellplatz i

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9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Okt. 2009 - XII ZR 175/07

bei uns veröffentlicht am 07.10.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 175/07 Verkündet am: 7. Oktober 2009 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Jan. 2008 - XII ZR 177/05

bei uns veröffentlicht am 30.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 177/05 Verkündet am: 30. Januar 2008 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Jan. 2008 - XII ZR 176/05

bei uns veröffentlicht am 30.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 176/05 Verkündet am: 30. Januar 2008 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Sept. 2007 - XII ZR 3/05

bei uns veröffentlicht am 19.09.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 3/05 Verkündet am: 19. September 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Apr. 2008 - XII ZR 205/06

bei uns veröffentlicht am 09.04.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 205/06 Verkündet am: 9. April 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juni 2008 - XII ZR 206/06

bei uns veröffentlicht am 11.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 206/06 Verkündet am: 11. Juni 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Okt. 2008 - XII ZR 207/06

bei uns veröffentlicht am 29.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 207/06 Verkündet am: 29. Oktober 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichts

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Okt. 2008 - XII ZR 208/06

bei uns veröffentlicht am 29.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 208/06 Verkündet am: 29. Oktober 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichts

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juni 2012 - XII ZR 49/10

bei uns veröffentlicht am 13.06.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 49/10 Verkündet am: 13. Juni 2012 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Referenzen

(1) Die Nutzungsentgelte für Garagengrundstücke sind ab dem 1. November 1993 nach der Anzahl der Stellplätze zu bemessen. Die Entgelte dürfen bis zur Höhe der ortsüblichen Entgelte erhöht werden, jedoch auf mindestens 60 Deutsche Mark je Stellplatz im Jahr. (2)...
(1) Die Nutzungsentgelte für Garagengrundstücke sind ab dem 1. November 1993 nach der Anzahl der Stellplätze zu bemessen. Die Entgelte dürfen bis zur Höhe der ortsüblichen Entgelte erhöht werden, jedoch auf mindestens 60 Deutsche Mark je Stellplatz im Jahr. (2)...