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§ 36Amtlich · § 5 UrhG

Berlin-Klausel

Zeitreise: 25.11.2003‹ § 35§ 37 ›

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 33a des Wohnungsbindungsgesetzes und § 125 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes auch im Land Berlin.

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