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§ 11Amtlich · § 5 UrhG

Münzschutz

Zeitreise: 22.12.2011

(1) Es ist verboten, 1. außer Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel ungültig gewordene Münzena) nachzumachen oder zu verfälschen oder b) solche nachgemachten oder verfälschten Münzen zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder in das Inland einzuführen; 2. Gegenstände herzustellen, zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, wenn sie den Anschein erwecken, als wären sie früher gültige Münzen gewesen.Satz 1 gilt nicht für Stücke, die als Nachahmungen gestaltet oder vor dem Jahr 1850 hergestellt worden sind.

(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten auch für ausländische Münzen.

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