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§ 8Amtlich · § 5 UrhG

Einziehung von Münzen

Zeitreise: 22.12.2011

Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen, die infolge längeren Umlaufs und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, werden von der Deutschen Bundesbank angenommen. Sie sind für Rechnung des Bundes einzuziehen.

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Ende des Gesetzes