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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Zeitreise: 04.08.2026

Der Ausbildungsberuf Technischer Modellbauer/Technische Modellbauerin wird 1. nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und 2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 14, Modellbauer, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

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