Informationspflichten
(1) Anbieter öffentlich zugänglicher mobiler nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienste haben ihre Endnutzer bei Vertragsschluss und mindestens einmal jährlich darüber zu informieren, dass sie öffentliche Warnungen über Mobilfunknetze erhalten können. Sie haben zudem über die für den Empfang der Warnungen erforderlichen technischen Voraussetzungen zu informieren. Dabei haben sie auch über die Möglichkeit der Aussendung von Nachrichten zu Test- und Übungszwecken gemäß § 5 Absatz 4 zu informieren. Die Information kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
(2) Anbieter öffentlich zugänglicher mobiler nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienste haben ihre Endnutzer im Rahmen der Information nach Absatz 1 darüber zu informieren, welche Einstellungen bei den jeweiligen Betriebssystemen in den Mobilfunkendgeräten zum Empfang öffentlicher Warnungen vorzunehmen sind. Die Information kann dabei auf die zwei am häufigsten in Deutschland genutzten Betriebssysteme für Mobilfunkendgeräte beschränkt werden.
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