Mess- und Eichgesetz - MessEG | § 54 Grundsätze der Verwendungsüberwachung

(1) Die zuständigen Behörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, ob beim Verwenden von Messgeräten und Messwerten die Vorschriften des Abschnitts 3 beachtet sind (Verwendungsüberwachung). Die zuständigen Behörden überwachen insbesondere

1.
das ordnungsgemäße Aufstellen und die Eignung des Messgeräts für den vorgesehenen Verwendungszweck,
2.
das ordnungsgemäße Verwenden des Messgeräts entsprechend den Angaben des Herstellers und das Verwenden des ordnungsgemäßen Zubehörs sowie das Vorhandensein der Gebrauchsanleitung und der vorgeschriebenen Dokumente,
3.
die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Sicherung des Messgeräts,
4.
nachträgliche Veränderungen am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronische Maßnahmen,
5.
das ordnungsgemäße Anzeigen des Messergebnisses und dessen ordnungsgemäße Speicherung, Weitergabe und das Verwenden,
6.
die verwendete Software.

(2) Die Behörden verbinden die Aufgabe der Verwendungsüberwachung, soweit möglich, mit der Durchführung von Eichungen nach § 37.

(3) Die Behörden haben eine wirksame Überwachung zu gewährleisten.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Atomgesetz - AtG | § 7 Genehmigung von Anlagen


(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wese
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Mess- und Eichgesetz - MessEG | § 37 Eichung und Eichfrist


(1) Messgeräte dürfen nicht ungeeicht verwendet werden, 1. nachdem die in der Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 6 bestimmte Eichfrist abgelaufen ist oder2. wenn die Eichfrist nach Absatz 2 vorzeitig endet.Für Messgeräte, die nach den Vorschr