Markenverordnung - MarkenV 2004 | § 9 Dreidimensionale Marken

(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als dreidimensionale Marke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine Darstellung der Marke beizufügen, die den Erfordernissen des § 8 Absatz 1 des Markengesetzes genügt. Soll die Marke in Schwarz-Weiß eingetragen werden, so ist die Darstellung in Schwarz-Weiß einzureichen. Soll die Marke in Farbe eingetragen werden, so ist die Darstellung in Farbe einzureichen und die Farben sind in der Anmeldung zu bezeichnen.

(2) Wird der Anmeldung eine grafische Darstellung beigefügt, kann die Darstellung bis zu sechs verschiedene Ansichten enthalten und ist auf einem Blatt Papier in dem Format des § 8 Absatz 3 oder Absatz 4 einzureichen.

(3) Wird die grafische Darstellung mittels einer Strichzeichnung dargestellt, so muss diese in nicht verwischbaren und scharf begrenzten Linien ausgeführt sein. Sie kann Schraffuren und Schattierungen zur Darstellung plastischer Einzelheiten enthalten.

(4) Für die Form der Darstellung gilt im Übrigen § 8 Absatz 2 bis 6 entsprechend.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Markenverordnung - MarkenV 2004 | § 6 Angaben zur Markenform


In der Anmeldung ist anzugeben, ob die Marke als 1. Wortmarke (§ 7),2. Bildmarke (§ 8),3. dreidimensionale Marke (§ 9),4. Farbmarke (§ 10),5. Klangmarke (§ 11),6. Positionsmarke, Kennfadenmarke, Mustermarke, Bewegungsmarke, Multimediamarke, Hologramm
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Markengesetz - MarkenG | § 8 Absolute Schutzhindernisse


(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeut
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Markenverordnung - MarkenV 2004 | § 8 Bildmarken


(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Wort-Bild-Marke oder reine Bildmarke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine grafische Darstellung der Marke beizufügen. Soll die Marke in Schwarz-Weiß eingetragen werden, so ist die grafisc

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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2013 - I ZB 56/11

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 56/11 Verkündet am: 28. Februar 2013 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die IR-Marke-Nr. 869 586 Nachschlagewerk:

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Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Aug. 2004 - I ZB 20/01

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bei uns veröffentlicht am 26.10.2000

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