Markenverordnung - MarkenV 2004 | § 20 Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen

(1) Die Waren und Dienstleistungen sind so zu bezeichnen, dass die Klassifizierung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung in eine Klasse der Klasseneinteilung nach § 19 möglich ist.

(2) Die Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, sind vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben, dass die zuständigen Behörden und das Publikum allein auf dieser Grundlage den beantragten Schutzumfang bestimmen können.

(3) Für die Angaben nach Absatz 2 können die in den Klassenüberschriften der Nizza-Klassifikation enthaltenen Oberbegriffe oder andere allgemeine Begriffe verwendet werden, sofern sie klar und eindeutig sind.

(4) Die Waren und Dienstleistungen sind nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der Klasseneinteilung anzugeben.

(5) Die Verwendung allgemeiner Begriffe schließt alle Waren oder Dienstleistungen ein, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung des Begriffs erfasst sind.

(6) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist bei der schriftlichen Anmeldung in Schriftgrad 11 Punkt und mit einem Zeilenabstand von eineinhalb Zeilen abzufassen.

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Markenverordnung - MarkenV 2004 | § 19 Klassifizierung


Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen richtet sich nach der vom Deutschen Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung der Klasseneinteilung und der alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistung

Referenzen - Urteile | § 5 AZV

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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2008 - I ZB 48/07

bei uns veröffentlicht am 23.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 48/07 Verkündet am: 23. Oktober 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. 300 12 966 Nachschlagewer

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2008 - I ZB 49/07

bei uns veröffentlicht am 23.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 49/07 Verkündet am: 23. Oktober 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. 300 12 966 Der I. Zivilse

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2008 - I ZB 45/07

bei uns veröffentlicht am 23.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 45/07 Verkündet am: 23. Oktober 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. 300 12 966 Der I. Zivilse

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2008 - I ZB 38/07

bei uns veröffentlicht am 23.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 38/07 Verkündet am: 23. Oktober 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. 300 12 966 Der I. Zivilse

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2008 - I ZB 37/07

bei uns veröffentlicht am 23.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 37/07 Verkündet am: 23. Oktober 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. 300 12 966 Der I. Zivilse

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Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen richtet sich nach der vom Deutschen Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung der Klasseneinteilung und der alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen gemäß dem...